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Unterhalt

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Unterhalt: Definition

Unterhalt bezeichnet die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung einer Person, den Lebensunterhalt einer anderen Person ganz oder teilweise zu sichern, wenn diese dazu selbst nicht in der Lage ist. Der Begriff Alimente steht in diesem Zusammenhang für finanzielle Unterhaltsleistungen, zumeist für eigene Kinder, die nicht direkt versorgt werden können oder dürfen.

Wer hat Anspruch auf Unterhalt?

Gesetzlich ist allgemein eine Unterhaltspflicht unter Verwandten in gerader Linie geregelt (§ 1601 BGB). Die Anspruchsgrundlagen regeln, wann ein Familienmitglied von einem anderen Familienmitglied Unterhalt verlangen kann. Das ist in der Regel der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

Welche Arten von Unterhalt gibt es?

Die wichtigsten Arten von Unterhalt sind: Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Betreuungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt.

Daneben gibt es noch den Unterhalt, den Kinder an ihre Eltern zahlen müssen. Meist betrifft dies Fälle, in denen sich die Eltern in einem Pflegeheim befinden und ihre eigenen Einkünfte für die Kosten dafür nicht ausreichen. Ist der unterhaltsbedürftige Elternteil verheiratet, muss vorrangig der Ehepartner für den Unterhalt aufkommen (§ 1608 BGB).

Was ist Kindesunterhalt?

Der Kindesunterhalt ist der wichtigste Bereich des Verwandtenunterhalts und im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1601 geregelt. Die gesetzlichen Regeln werden ergänzt durch die „Düsseldorfer Tabelle“, durch die sich die Gerichte zwar unverbindliche, aber allgemein anerkannte Leitlinien für ihre Entscheidungen geben.

Grundsätzlich haben Kinder immer Anspruch auf Kindesunterhalt. Leben die Eltern getrennt, leistet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Kindesunterhalt als Naturalunterhalt in Form von Kost, Logis und Betreuung. Der andere Elternteil ist hingegen zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet – unabhängig vom Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt.

Wie wird die Höhe des Kindesunterhalts berechnet?

Die Höhe des Unterhalts hängt von verschiedenen Faktoren wie z.B. dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, dem Alter und den Bedürfnissen des Kindes ab und richtet sich nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle. Wird das Kinder im sogenannten Wechselmodell betreut, so müssen beide Elternteile sowohl Natural- als auch Barunterhalt entsprechend ihrem Einkommen leisten.

Wer hat Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Eine Trennung (§ 1567 BGB) liegt dann vor, wenn zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und sie nicht mehr gemeinsam wirtschaften. Dann kann derjenige, der weniger Geld zur Verfügung hat, vom leistungsfähigeren Ehepartner Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs. 1 BGB) verlangen, damit er seinen bisherigen Lebensstandard beibehalten kann. 

Dieser Anspruch entsteht grundsätzlich erst in dem Monat, in dem der Unterhaltspflichtige vom Unterhaltsberechtigten zur Erteilung der Auskunft über sein Einkommen oder zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert wird. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nur im Zeitraum zwischen der Trennung und der Rechtskraft der Scheidung.

Was ist der nacheheliche Unterhalt?

Mit Rechtskraft der Scheidung ist jeder Ex-Partner für sich selbst verantwortlich und verpflichtet, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Ist er dazu nicht in der Lage, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, nachehelichen Unterhalt geltend zu machen, beispielsweise wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Krankheit oder aufgrund hohen Alters. Die Ansprüche sind in den §§ 1570–1576 BGB geregelt.

Brauche ich einen Anwalt?

Für die Prüfung des Anspruchs auf Unterhalt und Berechnung des Unterhalts ist die Einschaltung eines Anwalts erforderlich. Die Anwaltskanzlei Konny Brauns in Haan verfügt über fundierte Kenntnisse auf diesem Gebiet und steht Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Unterhaltsansprüche gerne hilfreich zur Seite. Kontaktieren Sie uns, um einen Termin zu vereinbaren.

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FAQ: Wissenswertes, Fragen und Antworten zum Thema

Was ist der Betreuungsunterhalt?

Gibt es Kinder, die zum Zeitpunkt der Trennung bzw. Scheidung noch keine drei Jahre alt sind, so hat der betreuende Elternteil zusätzlich Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser ergibt sich bei verheirateten Paaren aus § 1570 BGB, bei unverheirateten Paaren aus § 1615l Abs. 2 BGB. Damit soll sichergestellt werden, dass der betreuende Elternteil ausreichende Mittel zur Verfügung hat, um die Pflege und Erziehung des Kindes zu gewährleisten, bis er wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss.

Wie lange muss für Kinder Unterhalt gezahlt werden?

Der Anspruch auf Unterhalt setzt die Bedürftigkeit des Kindes voraus. Diese liegt bei minderjährigen Kinder in der Regel vor, da sie noch nicht über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen. Volljährige Kinder müssen ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst bestreiten, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine gesunde volljährige Person dazu im Stande ist. Befindet sich das Kind dagegen in der Ausbildung und/oder im Studium ist es weiterhin bedürftig und unterhaltsberechtigt. Die Unterhaltspflicht der Eltern endet mit dem Abschluss der Ausbildung oder bis zur regulären Studienzeit.

Was ist der Selbstbehalt?

Selbstbehalt bezeichnet den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens für seinen eigenen Lebensunterhalts zusteht. Falls sich der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltsverpflichtete nicht über die Höhe des Unterhalts einigen, wird diese von den zuständigen Gerichten festgelegt. Dabei bestimmt das Gericht auch den individuellen Selbstbehalt in Anlehnung an die Richtlinien der „Düsseldorfer Tabelle“.

Kann die Unterhaltszahlung geändert werden?

Ja, bei Änderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse kann eine Änderung der Unterhaltszahlung erfolgen, entweder außergerichtlich oder durch eine Abänderungsklage beim Gericht, falls sich die Beteiligten nicht einigen können.

Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt?

Wenn der Unterhaltspflichtige seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, kann der Unterhaltsberechtigte gerichtlich gegen ihn vorgehen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Lohnpfändungen oder Kontopfändungen einleiten, falls ein Unterhaltstitel vorliegt.

Wann kann der Unterhalt verwirkt sein?

Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann auf vielfältige Weise verwirkt werden und beschreibt Konstellationen, die die Weiterleistung von Unterhaltszahlungen für den Schuldner grob unbillig machen. Die Gründe für eine Verwirkung sind in § 1579 BGB wie folgt aufgeführt: kurze Ehedauer, verfestigte (neue) Lebensgemeinschaft, Straftaten gegen den Pflichtigen oder dessen nahe Angehörige, mutwillig herbeigefügte Bedürftigkeit, Verletzung von Vermögensinteressen des Pflichtigen, Unterhaltspflichtverletzungen des Berechtigten, schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Pflichtigen oder ähnlich schwerwiegende Gründe.

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